Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/83 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Dezember 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Fahrni, Gemeindeverwaltung, Rachholtern 66 B, 3617 Fahrni b. Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Fahrni b. Thun vom 19. Ja- nuar 2021 (Baugesuchs-Nr. 925/08-2020) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raum- ordnung (AGR) vom 27. November 2020 (Geschäft-Nr. 2020.DIJ.4740); Neubau Geräteunterstand mit Laufstall sowie Güllegrube) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 29. Juni 2020 bei der Gemeinde Fahrni ein Baugesuch ein für den Neubau eines Geräteunterstands mit Laufstall sowie Güllengrube auf Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie im kommu- nalen Landschaftsschutzgebiet «B.________». Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 9. November 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Pro- jektänderung ein, mit welcher er Anpassungen am Dach des Neubaus vornahm (revidierter Pro- jektplan «Grundriss, Schnitt, Fassaden + Umgebung» vom 9. November 2020). 1/17 BVD 110/2024/83 Mit Fachbericht vom 24. August 2020 kam die Fachstelle Boden des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) zum Schluss, dass das Bauvorhaben als landwirtschaftlich be- gründet nach Art. 16a RPG1 beurteilt werden könne. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 nahm das LANAT zur Einsprache Stellung und hielt an seinem Fachbericht vom 24. August 2020 fest. Das AGR beurteilte das Vorhaben mit Verfügung vom 27. November 2020 unter Auflagen ebenfalls als zonenkonform. Als Auflage/Bedingung statuierte das AGR dabei unter anderem Fol- gendes: «Das Ökonomiegebäude darf nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden. Nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung ist die Baute zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzu- stellen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine Nutzung vorliegt.» Gestützt auf die Verfügung des AGR erteilte die Gemeinde Fahrni mit Gesamtentscheid vom 19. Januar 2021 die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 19. Januar 2021. Die Akten seien zur neuen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens an das Regierungsstatthalteramt Thun zu überweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei dem Bauprojekt des Beschwerdegegners der Bauabschlag zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 15. März 2021 nahm die Gemeinde zur Beschwerde Stellung, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Das LANAT hält mit Stellung- nahme vom 18. März 2021 an seiner bisherigen Beurteilung fest und beantragt, die Beschwerde sei bezüglich der von ihnen geprüften Voraussetzungen abzuweisen. Auch das AGR stellt mit Eingabe vom 17. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei in Bezug auf die Aspekte des Bauens ausserhalb der Bauzone abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerde- antwort vom 19. März 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen und der Bauentscheid der Gemeinde zu bestätigen. 4. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 7. Mai 2021 ein überarbeitetes Betriebskonzept vom 30. April 2021 (im Folgenden: Betriebskonzept 2021), die Jahresrechnung 2020, die Erfolgsrechnung 2021 inkl. Finanzplan sowie diverse Grund- risspläne seiner Gebäude ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Durchführung eines Augenscheins. Mit Fachbericht vom 9. Juni 2021 nahm das LANAT ge- stützt auf die neu eingereichten Unterlagen nochmals zum Vorhaben Stellung und beantwortete dabei verschiedene Fragen des Rechtsamts. Mit abschliessender Stellungnahme vom 30. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 fest. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2021 Stellung und hielt dabei an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerde vom 16. Februar 2021 fest. Zusätzlich beantragte sie neu ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins. 5. Mit Entscheid BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Bauentscheid der Gemeinde vom 19. Januar 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 27. November 2020. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwer- deführerin wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid 2021/285 vom 19. September 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/17 BVD 110/2024/83 hiess die Beschwerde mit Entscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 gut, hob den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz. Das Bundesgericht führte dabei in seinem Entscheid u.a. aus (E. 4.3), bisher sei die Möglichkeit eines Beseitigungsrevers nicht thematisiert worden, wes- halb die Parteien keine Veranlassung gehabt hätten, sich dazu zu äussern. Es rechtfertige sich daher, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, um den Parteien insoweit das recht- liche Gehör zu gewähren. Das Verwaltungsgericht könne – soweit erforderlich – ergänzende Aus- künfte oder Unterlagen einholen, z.B. zur Ertragsentwicklung seit 2020. Anschliessend werde es neu entscheiden müssen, ob die Bewilligung – mit oder ohne Beseitigungsrevers – erteilt werden könne. Es könne die Sache auch zur Gehörsgewährung und neuem Entscheid an eine untere Instanz weiterverweisen. 6. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 8. März 2024 erwog es, im Rahmen der Fallbeurteilung sei aufgefallen, dass das AGR in den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 27. November 2020 bereits einen Beseitigungsrevers vorgesehen habe, welchen das Bundesgericht offensichtlich übersehen habe. Bei dieser Sachlage sei unklar, ob weitere Abklärungen zu tätigen seien und ob allenfalls ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG3 vorliege. Aufgrund eines beim Bundesgericht ein- gereichten Revisionsgesuchs beantragte der Beschwerdegegner am 21. März 2024 die Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Mit Entscheid 1F_7/2024 vom 3. April 2024 trat das Bundes- gericht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdegegners nicht ein, da die für die Einreichung eines Revisionsgesuchs in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgelegte 30-tägige Frist seit Eröffnung des vollständigen Entscheids abgelaufen war. Auf eine Sistierung des Verfahrens vor Verwal- tungsgericht wurde daher verzichtet. Mit Entscheid 2023/328 vom 16. Mai 2024 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die BVD zurück. Dabei führte das Verwaltungsgericht aus (E. 2.3), das Bundege- richt habe in seinem Urteil übersehen, dass das AGR in der Verfügung vom 27. November 2020 einen Beseitigungsrevers vorgesehen habe. Dadurch erübrige sich eine neue Beurteilung aber nicht. Das Verwaltungsgericht habe die Frage nach einer ertragsorientierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gestützt auf die damals vorhandenen Informationen sowie das Betriebskonzept des Beschwerdegegners für die Zukunft bejaht. Diese Prognose sei gestützt auf aktuelle Zahlen zur Betriebsentwicklung zu überprüfen. Es sei indessen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere Abklärungen zur Ertragsentwicklung seit 2020 zu treffen und darauf basierend als erste Instanz neu zu entscheiden, ob der Betrieb ein existenzsicherndes Einkommen abwerfe und der längerfristige Bestand als ausreichend gesichert gelten könne. Vielmehr sei es sachgerecht, dass die BVD die erforderlichen Abklärungen treffe und anschliessend neu entscheide. 7. Nach Zustellung der Akten durch das Verwaltungsgericht nahm das Rechtsamt der BVD das Verfahren unter der neuen Nummer BVD 110/2024/83 mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wieder auf. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdegegner auf, sein Betriebskonzept vom 30. April 2021 zu ergänzen / zu aktualisieren und dabei insbesondere die Ertragsentwicklung seines Betriebs seit 2020 abzubilden. Nach zweifach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner das ergänzte / aktualisierte Betriebskonzept vom 12. September 2024 (im Folgenden: Betriebs- konzept 2024), einen Betriebsvoranschlag, die Jahresrechnungen Steuern der Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie eine Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2023 ein. 3 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). 3/17 BVD 110/2024/83 Gestützt auf die vom Rechtsamt mit Verfügung vom 20. September 2024 gestellten Fragen reichte das LANAT, Fachstelle Boden, eine Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 sowie die aktuellen Da- ten des Betriebs des Beschwerdegegners (Daten GELAN 2024) ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Mit Schlussbemerkungen vom 4. November 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung ihrer Beschwerde unter Auferlegung der Parteikosten an den Beschwerdegegner. Der Beschwer- degegner nahm mit Schlussbemerkungen vom 4. November 2024 Stellung und beantragt weiter- hin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Bauentscheids der Gemeinde vom 19. Januar 2021 und der Verfügung des AGR vom 27. November 2020. 8. Auf die Rechtsschriften und die Fachberichte sowie Stellungnahmen des LANAT wird, so- weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen des AGR über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist damit formell zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin sei mangels hinreichender indi- vidueller Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand nicht zur Beschwerde- führung legitimiert. Die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ stehe im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft D.________. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Gesamteigentüme- rin, die gegen den Bauentscheid im eigenen Namen Beschwerde erhoben habe. Die Berechtigten eines Gesamthandverhältnisses würden aber eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und müssten Prozesshandlungen grundsätzlich zusammen vornehmen. Die Befugnis zur Beteiligung im Beschwerdeverfahren könne auch bei einzelnen Mitgliedern der notwendigen Streitgenossen- schaft vorliegen, jedoch nur dann, wenn eine hinreichend individuelle Betroffenheit und Bezie- hungsnähe zum Verfahrensgegenstand vorliege. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin das Grundstück selber nicht bewohne. Vielmehr wohne sie in Riggis- berg und habe damit keine genügend enge Beziehung zum Verfahrensgegenstand. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine beson- dere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/17 BVD 110/2024/83 Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allge- meinheit berührt werden.5 Die neben der Bauparzelle liegende Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ steht im Ge- samteigentum der Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus der Beschwerdeführerin so- wie drei weiteren Miterben. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um ein Gesamthandver- hältnis und damit um eine notwendige Streitgenossenschaft, womit die einzelnen Streitgenossin- nen und Streitgenossen Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen können. Das gilt im Grundsatz auch für das Einlegen von Rechtsmitteln.6 Allerdings kann die Verfahrensvoraussetzung der prozessualen Legitimation (hinreichende individuelle Be- troffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand) auch bei einzelnen Beteiligten not- wendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechten zu bejahen ist. Selbständiges Ausüben von Parteirech- ten ist etwa zuzulassen, wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anord- nungen oder teilbarer Leistungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interes- sen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag.7 Entsprechend lässt das Bundesgericht auch Individualbeschwerden von Beteiligten einer notwen- digen Streitgenossenschaft gegen nachbarliche Baubewilligungen zu.8 Auch das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern lässt dies zu und führte hierzu in einem älteren Entscheid9 aus, dass in einem Anfechtungsverfahren der den Rechtsweg beschreitende Miterbe nicht über die zum Nach- lass gehörende Liegenschaft zu «verfügen» beabsichtige, sondern für diese bloss negative Folgen abwehren wolle. Das Prinzip der notwendigen Streitgenossenschaft werde damit durchbrochen und der Neigung der Praxis, namentlich gegen belastende Verfügungen zur Beschwerde auch einzelne Beteiligte zuzulassen, entsprochen. Daraus lässt sich ableiten, dass es bei Bekämpfung eines Bauvorhabens mittels Einsprache bzw. Beschwerde um die Abwehr einer (aus Sicht des Beschwerdeführenden) belastenden Anordnung geht. Auch das Verwaltungsgericht hat die Legi- timation einzelner Mitglieder einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Gesamteigentum an ei- ner angrenzenden Parzelle in seiner Gerichtspraxis zugelassen.10 Solche Individualbeschwerden von einzelnen Streitgenossinnen oder Streitgenossen setzen grundsätzlich voraus, dass diese als Nachbarinnen oder Nachbarn durch ein Bauvorhaben be- sonders berührt werden und dass eine Gutheissung der Einsprache nicht mit den Interessen der übrigen Mit- oder Gesamteigentümer kollidiert.11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde beeinträchtigt die Interessen der übri- gen Gesamteigentümer nicht. Die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ im Gesamtei- gentum der Erbengemeinschaft ist sodann einzig durch eine Strasse von der Bauparzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. J.________ getrennt, was für die besondere Betroffenheit der Beschwerde- führerin als Mitglied dieser Erbengemeinschaft ausreicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- gegners ist hierzu nicht verlangt, dass sie selber auf diesem Grundstück wohnhaft ist. Davon scheint zwar der Regierungsrat des Kantons Bern in einem älteren, vom Beschwerdegegner er- 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16. 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 3 und 5. 7 Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 7. 8 Grundsatz in BGE vom 8. Juli 1988, in ZBl 1988 533, E. 1d; vgl. sodann etwa BGE 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2 (wo es um einen Wanderweg entlang der Grenze eines Grundstücks im Eigentum einer Erbengemeinschaft ging) oder BGE 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997, E. 5 (Denkmalunterschutzstellung); vgl. sodann Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 20 und Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 8. 9 VGE vom 26. April 1971, in ZBl 73/1972 361 ff., E. 1. 10 VGE 2021/285 vom 19. September 2022, E. 1.2; VGE 2017/112 vom 15. November 2017, E. 1.2; VGE 2013/174 vom 18. Dezember 2013, E. 1.3. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 20 und Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 8. 5/17 BVD 110/2024/83 wähnten Entscheid12 ausgegangen zu sein. Aus der bereits zitierten Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern lässt sich dieses Erfordernis jedoch nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mitglieder einer Gesamteigentümerschaft gegen ein benachbartes Bauvorhaben vielmehr bejaht, auch wenn diese dort nicht wohnhaft waren.13 Dies steht auch im Einklang mit dem von der Ver- waltungs- und Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach unter Nachbarn die Eigentümerin- nen oder Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind, zu verstehen sind.14 Als Nachbarn gelten damit auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die nicht auf der entsprechenden Parzelle wohnhaft sind. Es ist nicht erkennbar, wieso von diesem Grundsatz bei Grundstücken im Eigentum von Gesamthandverhältnissen ab- gewichen werden sollte. Insgesamt lässt sich aus der erwähnten Gerichtspraxis damit ableiten, dass bei Baubeschwerden gegen ein benachbartes Vorhaben ein selbständiges Ausüben von Parteirechten durch ein ein- zelnes Mitglied der notwendigen Streitgenossenschaft (hier Erbengemeinschaft) zugelassen ist und dass dieses Recht keinen Wohnsitz des beschwerdeführenden Mitglieds dieser Streitgenos- senschaft auf der im Gesamteigentum stehenden Parzelle voraussetzt. Die Interessen der Ge- meinschaft oder der übrigen Streitgenossen werden hier zudem nicht beeinträchtigt. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Miterbin der Erbengemeinschaft D.________, in deren Ge- samteigentum die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ steht, vom Bauvorhaben in höherem Mass betroffen ist als die Allgemeinheit. Die besondere Betroffenheit der Beschwerde- führerin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu bejahen, was sowohl das Verwal- tungsgericht mit VGE 2021/285 vom 19. September 2022 als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 in der vorliegenden Angelegen- heit bestätigte. Sie ist somit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 2. Zuständigkeit der Gemeinde a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Gemeinde Fahrni für die Beurtei- lung des vorliegend umstrittenen Baugesuchs und beantragt die Überweisung der Akten an das zuständige Regierungsstatthalteramt zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Es handle sich um eine kleine Gemeinde, die grundsätzlich über keine Bewilligungskompetenz ver- füge. Die Gemeinde verfüge überdies nicht über eine eigene Bauverwaltung, damit fehle es ihr am nötigen Fachwissen gemäss Art. 33a BauG. Es gehe hier nicht um ein Verfahren «mit gerin- gem Koordinationsaufwand» gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG, da es sich um ein Projekt ausserhalb der Bauzone handle, was umfassende Abklärungen nach sich ziehe. Es handle sich um ein recht- lich komplexes Bauvorhaben, welches zwingend durch eine professionelle Baubewilligungs- behörde beurteilt werden müsse. Das Bauprojekt sei auch wirtschaftlich von erheblicher Bedeu- tung, was ebenfalls eine professionelle Beurteilung voraussetze. b) In diesem Zusammenhang kann auf den (inzwischen aufgehobenen) Entscheid BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 verwiesen werden, worin unter E. 2b Folgendes festgehalten wurde: 12 Entscheid des Regierungsrats Nr. 222 vom 16. Januar 1985, in BVR 1985 439, E. 1b. 13 VGE 2017/112 vom 15. November 2017, E. 1.2; VGE 2013/174 vom 18. Dezember 2013, E. 1.3. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17. 6/17 BVD 110/2024/83 «Es ist unbestritten, dass Fahrni eine kleine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BauG ist und dass ihr nicht die volle Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 BauG übertragen wurde. Ihre Zuständig- keit beschränkt sich daher gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG auf die im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. Es handelt sich dabei um Vorhaben, die neben der Bau- bewilligung nicht mehr erfordern als die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis l BewD15 aufgeführten Bewilligungen und Nachweise. Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt, wenn das Vorhaben eine Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD) [Anmerkung: Seit der Revision des BewD vom 29. April 2024 beträgt die Grenze 1.4 Millionen Franken]. Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben erfordert nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgeführten Bewilligungen und Nachweise. In dieser Liste sind auch die eingeholte Gewässerschutzbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewD), der vom AGR vorliegend gefällte Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone (Art. 9 Abs. 1 Bst. i BewD) sowie die (hier nicht benötigten) Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 9 Abs. 1 Bst. h BewD) aufgeführt. Das Vorhaben erfordert weder eine UVP noch übersteigt es Baukosten von einer Million Franken [Anmerkung: von 1.4 Millionen Franken]. Es handelt sich somit um ein Vorhaben mit geringem Koordinationsaufwand im Sinne der erwähn- ten gesetzlichen Grundlagen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Gemeinde verfüge über keine eigene Bauverwaltung, womit es ihr am nötigen Fachwissen gemäss Art. 33a BauG fehle. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf haltlos ist, da die Gemeinde über eine eigene Bauverwaltung unter Leitung einer ausgebildeten Bauverwalterin verfügt, würde dies selbst dann nichts an der Zuständigkeit der Gemeinde ändern, wenn dieser das nötige Fachwissen fehlen würde. So legt Art. 33a Abs. 2 BauG einzig fest, dass Gemeinden ohne die nötigen eigenen Fachleute die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen lassen. Diese «externe» Prüfung ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. Die Gemeinde hat ihre Zu- ständigkeit für die Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs zu Recht bejaht. Der Hauptantrag der Be- schwerdeführerin auf Aufhebung des Bauentscheids und Überweisung der Angelegenheit an das Regie- rungsstatthalteramt Thun ist daher abzuweisen.» Die Zuständigkeit der Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht auch im (inzwischen ebenfalls aufgehobenen) VGE 2021/285 vom 19. September 2022 (E. 2.3) bestätigt. In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2022 beanstandete die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Gemeinde nicht mehr, womit sich das Bundegericht mit dieser Frage nicht befassen musste. 3. Bestehender Betrieb und Projekt a) Gemäss den vom LANAT aufgeführten Betriebsdaten (Agrardatenerhebung GELAN 2024) verfügt der Beschwerdegegner über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 19,2 ha, wovon 7.3 ha als offene Ackerfläche dienen. Auf dieser Fläche von gut 7 ha wird gemäss den Betriebs- daten (GELAN 2024) und den Angaben des Beschwerdegegners im Betriebskonzept 2024 Wei- zen, Gerste, Triticale und Mais angepflanzt. Auf der restlichen Fläche wird Gras produziert. Die Bewirtschaftung erfolgt vorzugsweise mit eigenen Maschinen, die Erntearbeiten sowie die Futter- konservierung (etwa Ballen pressen) wird überbetrieblich mit Lohnunternehmungen erledigt (Be- triebskonzept 2024 Ziff. 1.1). Der Beschwerdegegner verfügt über Milchkühe, Jungvieh und Käl- ber. Der gesamte Tierbestand beträgt gemäss Angaben im Betriebskonzept 2024 (Ziff. 1.2) rund 29 Grossvieheinheiten (GVE). Gemäss dem Beschwerdegegner können am Betriebsstandort «E.________» nur die Melkkühe und die Tränkekälber (rund 22 GVE) gehalten werden. Das rest- 15 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7/17 BVD 110/2024/83 liche Rindvieh, derzeit rund 3 Kühe und 15 Jungvieh werden auf anderen Betrieben zur Galt bzw. zur Aufzucht gegeben (Betriebskonzept 2024 Ziff. 1.2). Gemäss den vom LANAT eingereichten Betriebsdaten (GELAN 2024) ist – entgegen den Aussagen des Beschwerdegegners, welcher von rund 29 GVE spricht – derzeit von 24.77 GVE auszugehen. Der Betrieb weist gemäss GELAN 2024 derzeit 1.412 Standardarbeitskräfte (SAK) auf. Der Betrieb wird seit dem 1. Januar 2020 auf Rechnung des Beschwerdegegners geführt und von ihm und seiner Ehepartnerin als Betriebsleiterpaar geleitet. Zuvor war der Betrieb im Besitz der Eltern des Beschwerdegegners (Betriebskonzept 2024 Ziff. 1). Der Beschwerdegegner verfügt über eine Arbeitsanstellung bei der H.________ AG mit einem Arbeitspensum von 80 %. Zusätz- lich ist er nebenamtlich im Gemeinderat tätig. Die Ehepartnerin des Beschwerdegegners ist mit einem Pensum von 80 % bei der I.________ angestellt (Betriebskonzept 2024 Ziff. 1.4).16 Der Betrieb des Beschwerdegegners beschäftigt keine Angestellten17, ein kleiner Teil der Arbeit über- nehmen jedoch Aushilfen (gemäss Betriebskonzept 2024 Ziff. 1.5 rund 200 Arbeitskraftstunden Akh von jährlich insgesamt 9000 Akh). Auf dem Betrieb arbeitet das Betriebsleiterehepaar zusam- men mit den Eltern des Beschwerdegegners. Gemäss Übersicht im Betriebskonzept 2024 Ziff. 1.4 übernimmt der Beschwerdegegner insgesamt 3100 Akh, die Ehepartnerin des Beschwerdegeg- ners 2200 Akh, der Vater des Beschwerdegegners 3100 Akh und die Mutter des Beschwerdegeg- ners 400 Akh. b) Der Beschwerdegegner beabsichtigt den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit einer Grundfläche von 720 m2. Das neue Gebäude soll auf der westlichen Seite, in einem Abstand von 10 m zum Wohnhaus Nr. 81c, hinter dem bestehenden Lagerplatz erstellt werden. Eine Fläche von rund 630 m2 ist im massgebenden Plan18 als «Geräte-/Futtermittelunterstand» bezeichnet. Östlich davon dient eine Fläche von rund 90 m2 als Jungviehstall, daran grenzt ein unüberdachter Laufhof. Gemäss einem in den Vorakten vorhandenen, von Hand skizzierten Plan19 soll der als «Geräte-/Futtermittelunterstand» bezeichnete Raum wie folgt unterteilt werden: Angrenzend an den Jungviehstall sind rund 90 m2 als Futtertenne vorgesehen. Westlich anschliessend sieht der Beschwerdegegner einen Einstellraum für Maschinen von 270 m2 (inkl. Futtersilo 8 t und einem Regal für Kleinmaterial) und ein Manövrierplatz/Abstellplatz für Mischwagen und Traktor von 90 m2 vor. Auf der verbleibenden Fläche von rund 180 m2 im westlichen Teil des Neubaus sollen ein Strohlager (rund 90 bis 120 Ballen), ein Lagerplatz für rund 40 Ballen Rübenschnitzel und ein Heu- und Emdlagerplatz (rund 230 bis 380 Ballen) eingerichtet werden. Zur Lagerung von Stroh für den Laufstall ist eine Balkenlage über dem Stallteil vorgesehen. Der Neubau verfügt über ein asymmetrisches Blechdach in brauner Farbe mit einer Dachneigung von 10 Grad. Das Gebäude mit einer Länge von 40 m und einer Breite von 18 m ist in den Hang gebaut und weist südseitig eine Gebäudehöhe von 7 m auf. Der höchste Punkt des Neubaus (Dachfirst) liegt rund 8 Meter über dem fertigen Boden. Die Fassaden sind in Beton (grau) und in Holz (natur) gehalten. Das Vorhaben liegt in der Landwirtschaftszone sowie im kommunalen Land- schaftsschutzgebiet «B.________». c) Am Betriebsstandort befinden sich drei Gebäude, deren heutige Nutzung (Betriebskonzept 2024 Ziff. 1.8) sowie künftig vorgesehene Nutzung (Betriebskonzept 2024 Ziff. 2.2) wie folgt aus- sieht: Das grosse Gebäude Nr. 81 verfügt südlich über einen Wohnteil, welcher als Wohnung der Grossmutter diente und derzeit leer steht. Künftig ist dort die Wohnung der Eltern des Beschwer- 16 Gemäss Betriebskonzept 2021, welches den bisherigen Entscheiden in dieser Sache zugrunde lag, arbeitete die Ehefrau des Beschwerdegegners damals noch mit einem Arbeitspensum von 60 %. 17 Vgl. Stellungnahme des LANAT vom 7. Oktober 2020, S. 2 (Vorakten pag. 88). 18 Plan «Grundriss, Schnitt, Fassaden und Umgebung» vom 9. November 2020, mit Stempel der Gemeinde vom 18. Januar 2021. 19 Vorakten pag. 83. 8/17 BVD 110/2024/83 degegners vorgesehen. Weiter verfügt dieses Gebäude über einen Ökonomieteil, welcher heute und auch weiterhin als Anbindestalll für 15 Kühe genutzt wird und im Obergeschoss über einen Heustock und eine Kornbühne verfügt. Ein Schopfanbau nordwestseitig wird weiterhin als Milch- kammer genutzt, in einem in den eingereichten Plänen als «Milchkammer» bezeichneten Raum nordostseitig sind derzeit und auch künftig Kälber untergebracht. Ein grösserer Anbau nordostsei- tig (ehemaliger Schweinestall) ist als Anbindestall mit Schwemmkanal und mit Kälberboxen um- gebaut und soll als Laufstall für das Jungvieh umgebaut werden. Das Wohnhaus Nr. 81c verfügt im Obergeschoss sowie im Dachgeschoss über zwei Wohnungen, in welchen derzeit das Be- triebsleiterpaar (im Dachgeschoss) und die Eltern des Beschwerdegegners (im Obergeschoss) untergebracht sind. Künftig soll die Wohnung im Obergeschoss als Betriebsleiterwohnung dienen und die Wohnung im Dachgeschoss vermietet werden. Die Fläche im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 81c wird zu einem Drittel als Werkstatt und Einstellraum und zu zwei Dritteln als Futterlager und für Kälber genutzt, im hinteren Bereich befindet sich der Tankraum mit Heizung. Diese Nut- zungen sollen unverändert bleiben. Das Nebengebäude Nr. 81a (Wagenschopf/Garage) schliess- lich dient als Unterstand für motorisierte Geräte und als Lagerplatz für Betriebsmittel. Die künftige Nutzung dieses Nebengebäudes wird mit «Dieselraum und Autogarage» umschrieben. 4. Zonenkonformität, Standpunkte und Grundsätze a) Das AGR stellte mit Verfügung vom 27. November 2020 gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 24. August 2020 fest, dass das geplante Bauvorhaben als zonenkonform beurteilt wird. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei daher nicht erforderlich. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaft- lichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines land- wirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV20 präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und An- lagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.21 Zonenkonform sind nach Art. 34 Abs. 2 RPV weiter Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (Bst. a), wenn die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (Bst. b) und wenn der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (Bst. c). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der 20 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 21 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30 f. 9/17 BVD 110/2024/83 Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Bauten und Anla- gen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). c) Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl der Ackerbau als auch die Tierhaltung (Kühe) des Beschwerdegegners als bodenabhängige Bewirtschaftung gelten und sich die Frage der Zonen- konformität damit grundsätzlich nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet, und nicht nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung). Der Betrieb des Beschwerdegegners erfüllt sodann die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 RPV hinsichtlich der Lagerung der landwirtschaft- lichen Produkte, was ebenfalls nicht strittig ist. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde u.a. vor, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV (Notwendigkeit des neuen Ökonomiegebäudes für die in Frage stehende Be- wirtschaftung) und von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV (keine überwiegenden entgegenstehenden In- teressen am vorgesehenen Standort) seien nicht erfüllt. Das Bundesgericht folgte in diesen Punk- ten den (inzwischen aufgehobenen) Entscheiden der BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 (E. 6 und E. 8 bis 12) und des Verwaltungsgerichts 2021/285 vom 19. September 2022 (E. 5 und 6) und kam in E. 5 des Entscheids 1C_553/2022 vom 28. November 2023 zum Schluss, dass sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet er- weisen. Damit hat das Bundesgericht diese Fragen für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der BVD verbindlich geklärt. Zu prüfen sind gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid jedoch die Frage der Abgren- zung zur Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV und die Voraussetzung des voraus- sichtlich längerfristigen Bestandes gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV. 5. Freizeitlandwirtschaft oder Landwirtschaftsbetrieb a) Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners um eine Freizeitlandwirtschaft handelt. Für hobbymässige Betriebe könne keine Bewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner hauptberuflich bei der Landi beschäftigt sei. Es sei daher offensicht- lich, dass er die Landwirtschaft nicht berufsmässig ausübe, sondern als eine Art erweitertes Hobby. Er sei zur Sicherung seines Einkommens nicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb ange- wiesen. Ein relevantes Einkommen erziele er damit nicht. Auf Art. 16a RPG könne sich nur beru- fen, wer zur Sicherung seines Einkommens einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und hierfür ein landwirtschaftliches Gewerbe führe. Dies sei vorliegend zu verneinen. b) Zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG grundsätzlich Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Für den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die Landwirtschaft bzw. der produzierende Gartenbau haupt- oder nebenberuflich oder gar im Rahmen eines land- wirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB22 ausgeübt wird.23 Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin ist somit für eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG kein land- wirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt. Unter dem Titel der Zonenkonformität dürfen aber nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die nicht der Freizeitlandwirtschaft dienen (Art. 34 Abs. 5 RPV). Das umstrittene Vorhaben ist damit nur zulässig, wenn es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners um einen landwirtschaftlichen 22 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 23 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG 2017, Art. 16a N. 16. 10/17 BVD 110/2024/83 Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt und nicht als Tätigkeit einer Freizeitlandwirtschaft ein- zustufen ist. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich be- deutsamen Umfang. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb der Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschafts- betriebs sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die fehlende Gewinn- und Er- tragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeits- bedarf auf dem Betrieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Nicht allein ausschlag- gebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist der Arbeits- bzw. Zeitaufwand; dieser kann auch für Freizeitbeschäftigungen durchaus beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt. In erster Linie stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf ab, ob ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erachtete bei Vorhaben, die keine bedeutenden räumli- chen Auswirkungen haben, einen Beitrag von rund einem Drittel als sachgerecht; das Bundesge- richt hat sich bisher auf keinen Anteil festgelegt. Einzelne defizitäre Betriebsjahre ändern jedoch nichts an einer vorhandenen Gewinnorientierung.24 Nicht allein entscheidend ist weiter, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhält. Die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn von Art. 6 LBV25 beschränkt sich auf den Anwendungsbereich des LwG26 und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaf- tung im Sinne des RPG stellt auf andere Kriterien ab. Der Erhalt von Direktzahlungen lässt weder darauf schliessen, dass der Betrieb längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV), noch dass ein dauernder, auf Wirtschaftlichkeit gerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang geleistet wird. Fehlt es an der Wirtschaftlich- keit des zu beurteilenden Betriebs und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Bau- bewilligung in der Landwirtschaftszone, ist nicht relevant, ob es sich um einen Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt.27 c) Das Bundesgericht führte im Entscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 (E. 3.4 bis 3.7) gestützt auf die damalige Aktenlage und das Betriebskonzept vom 30. April 2021 zum Betrieb des Beschwerdegegners Folgendes aus: «3.4 Der Betrieb "E.________" wird bereits in der zweiten Generation von der Familie des Beschwerdegeg- ners betrieben. Von seiner Fläche, der Art der Nutzung (Milchwirtschaft und Ackerbau) sowie seines Tier- und Maschinenbestands unterscheidet er sich nicht von zahlreichen anderen Familienbetrieben der Region. Die landwirtschaftliche Fläche liegt mit rund 19.1 ha (samt Deponie) nur wenig unter dem schweizerischen Durchschnitt (21 ha). Vom Arbeitsbedarf her (SAK-Wert von 1.372) erfüllt der Betrieb sogar die Vorausset- zungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Zwar arbeiten der Beschwerdegegner und seine Frau bisher hauptsächlich auswärts (80 % bzw. 60 %); dennoch leisten sie erhebliche jährliche Arbeitskraftstunden (Akh) im eigenen Betrieb (2600 bzw. 2000 Akh) und werden zudem durch die abtretende Generation unterstützt. Dies alles spricht für einen zonenkonformen, ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb. 3.5 Allerdings ist der in der Jahresrechnung 2020 ausgewiesene landwirtschaftliche Ertrag sehr gering und liegt weit unter dem damaligen schweizerischen Durchschnittsertrag von Fr. 79’200.-- pro Betrieb für 2020 24 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen. 25 Verordnung über landwirtschaftliche Begriff und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Land- wirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). 26 Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 901.1). 27 BGer 1A.64/2006 vom 7. November 2006, E. 3.3. 11/17 BVD 110/2024/83 (vgl. Agroscope Transfer I Nr. 409/2021). Im Wesentlichen wird der Lebensbedarf der Bewirtschafterfamilie durch das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit gedeckt. Dieses beträgt Fr. 105’000.--. Es erscheint fraglich, ob es mit der aktuellen Betriebsstruktur, ohne die neue Baute, möglich ist, ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen zu erzielen, wie vom Verwaltungsgericht angenommen: Dem Be- triebskonzept vom 30. April 2021 lässt sich entnehmen, dass die bestehenden Strukturen klein und arbeits- intensiv sind und die Bewirtschaftung erschweren. Um längerfristig auf dem Betrieb Landwirtschaft betreiben zu können, sei eine Strukturbereinigung nötig. Dabei komme dem Neubau zentrale Bedeutung zu, um die Transportwege zu minimieren, die Arbeitsabläufe zu vereinfachen sowie Witterungsschäden an Maschinen und Mehrkosten in der Futterkonservierung und -lagerung zu vermeiden. 3.6 Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass grundsätzlich auf die aktuelle Betriebsstruktur abzustel- len ist. Beabsichtigte Erweiterungen und Änderungen können aber insoweit berücksichtigt werden, als sie sowie der dadurch zu erwartende zusätzliche wirtschaftliche Ertrag hinreichend gesichert erscheinen. Dies muss aufgrund gesicherter Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit bejaht werden können (Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.8 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.3; 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 3.3). Die Jahresrechnung 2020 stammt aus dem ersten Jahr nach der Betriebsübernahme. Der Beschwerdegeg- ner legt im Betriebskonzept dar, dass der landwirtschaftliche Gewinn in den künftigen Jahren sukzessive gesteigert werden soll. Der voraussichtliche Ertrag mit geplantem Neubau wird auf knapp 20’000.-- ge- schätzt, wobei dies als "Worst-Case-Szenario" bezeichnet wird; die Erfolgsrechnung des Finanzplans 2021 geht von einem Ertrag von Fr. 19’013.-- aus. Weitere Projekte seien die Anmeldung Cremo-Milch, um den Milchpreis um Fr. 0.10/kg zu erhöhen (mit einem Mehrertrag von Fr. 15’600.--) und die Anmeldung der Kühe am Standort "E.________" für das Programm "RAUS" (mit einem Mehrertrag von Fr. 3'838.--). Damit nennt der Beschwerdegegner durchaus konkrete Projekte, die zu einer Ertragssteigerung führen würden. Aller- dings gibt es keine gesicherten Fakten zu deren Realisierbarkeit. So liegt beispielsweise für die Anmeldung Cremo-Milch keine konkrete Offerte im Dossier, sondern lediglich eine Preisliste. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Es handelt sich um einen traditionellen Milchwirtschafts- und Ackerbaubetrieb, der erst vor kurzem vom Beschwerdegegner und seiner Frau übernommen wurde. Diese beabsichtigen, in den Betrieb zu investieren, dessen Strukturen zu verbessern und mit neuen Projekten die Ertragslage zu verbessern. Dies spricht für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb und gegen Frei- zeitlandwirtschaft. Ob es allerdings mit dem Neubau gelingt, den Ertrag auf Dauer so erheblich zu steigern, dass er einen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie leistet und es dieser er- laubt, ihr ausserbetriebliches Arbeitspensum zu reduzieren und die Arbeitskraft der abtretenden Generation zu ersetzen, erscheint zum heutigen Zeitpunkt ungewiss.» d) Die Grösse des Betriebs (Fläche, Tierbestand), der Bestand an landwirtschaftlichen Maschi- nen und Geräten, der SAK-Wert des Betriebs sowie die eingesetzten Arbeitskraftstunden spre- chen nach wie vor für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb und gegen eine blosse Frei- zeitlandwirtschaft. Es kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 1C_553/2022 E. 3.4 und 3.7 (vgl. oben, E. 5c) verwiesen werden, zumal sich diese Kennzahlen des Betriebs inzwischen nicht oder nur unwesentlich verändert haben (vgl. E. 3a). Auch wenn diese Indizien für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb sprechen, so stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei dieser Abgrenzung jedoch in erster Linie darauf ab, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirt- schafterfamilie geleistet wird.28 Bei dieser Beurteilung kann – entgegen den sinngemässen Vor- bringen des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 4. November 2024 – nicht auf den landwirt- 28 So auch das dieses Vorhaben gefällte Urteil BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023, E. 3.2. 12/17 BVD 110/2024/83 schaftlichen Betriebsertrag (inkl. Direktzahlungen und Beiträgen) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr der landwirtschaftliche Jahresgewinn (landwirtschaftlicher Betriebsertrag minus land- wirtschaftlicher Betriebsaufwand), denn nur dieser widerspiegelt den effektiven Beitrag, welcher letztlich der Bewirtschafterfamilie zu Gute kommt und damit als Beitrag an deren Existenzbedarf gewertet werden kann. Entsprechend stellte auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bei der ersten Beurteilung des vorliegenden Betriebs auf den landwirtschaftlichen Jahresgewinn ab (vgl. unten). Wieso in diesem Zusammenhang die reine Beurteilung des Gewinns nicht ziel- führend sein soll, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 4. November 2024 mo- niert, ist nicht nachvollziehbar. Wenn er dabei argumentiert, dass dieser Wert der aktuellen Be- triebsstruktur Rechnung trage und sein Betrieb sich bewusst auf das Erzielen eines Nebenein- kommens fokussiert habe und er betriebliche Arbeiten in grösserem Umfang ausgelagert habe, dass sowohl er wie auch seine Ehefrau auswärts arbeiten könnten, so ist festzuhalten, dass sie diese Betriebsstruktur mit hochprozentigen Fremdanstellungen des Betriebsleiterehepaars (je- weils 80 %) selber so gewählt haben und daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Damit steht fest, dass für die hier zu beurteilenden Frage, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird, auf den land- wirtschaftlichen Jahresgewinn abzustellen ist. Der landwirtschaftliche Betriebsertrag demgegenü- ber, welcher sich in den letzten Jahren auf CHF 220 000.00 bis CHF 266 000.00 belief29, mag zwar ebenfalls ein Indiz für die Grösse des Betriebs und damit für einen ertragsorientierten Land- wirtschaftsbetrieb im oben erwähnten Sinne sein, im Zusammenhang mit dem in erster Linie mass- gebenden Kriteriums des namhaften Beitrags an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie ist er jedoch unbeachtlich. Der massgebende landwirtschaftliche Jahresgewinn betrug im Jahr 2020 – ohne Berücksichtigung eines ausserordentlichen Ertrags aus der Veräusserung von Mobilien im Umfang von CHF 8700.00 – CHF 10 220.00 (Jahresrechnung 2020). Von diesem Wert gingen auch die oberen Instanzen bei der ersten Beurteilung des vorliegenden Betriebs aus, das Verwaltungsgericht be- zeichnete diesen Wert als «verhältnismässig gering»30, das Bundesgericht als «sehr gering»31. Mit den neu eingereichten Jahresrechnungen weist der Beschwerdegegner für die folgenden Jahre noch einen landwirtschaftlichen Jahresgewinn von CHF 941.05 (Jahresrechnung 2021), ei- nen landwirtschaftlichen Jahresgewinn von CHF 7118.08 (Jahresrechnung 2022) und einen land- wirtschaftlichen Jahresverlust von CHF 18 036.61 (Jahresrechnung 2023) aus. Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit sank damit im Vergleich zum ersten Jahr nach der Betriebsüber- nahme (2020) in den Folgejahren 2021 und 2022 mehr oder weniger deutlich und kippte im Jahr 2023 sogar in einen klaren Verlust. Von der Leistung eines namhaften Beitrags an den Existenz- bedarf der Bewirtschafterfamilie aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann daher in den vier aus- gewiesenen Jahren seit der Betriebsübernahme (2020 bis 2023) nicht die Rede sein. Vielmehr wird der Existenzbedarf praktisch ausschliesslich mit den stetig wachsenden Einnahmen der ex- ternen Anstellungen gedeckt (ausgewiesener externer Lohn gemäss Jahresrechnung 2020 CHF 65 085.10, gemäss Jahresrechnung 2021 CHF 116 527.30, gemäss Jahresrechnungen 2022 CHF 118 069.30 plus Lohn aus Behördentätigkeit CHF 4076.50, gemäss Jahresrechnung 2023 CHF 138 512.20 plus Lohn aus Behördentätigkeit CHF 6142.30). Damit steht fest, dass bei der aktuellen Betriebsstruktur mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit kein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen erzielt werden konnte. Wie das Bundesgericht in sei- nem Entscheid ausführte32, ist bei der Beurteilung grundsätzlich auf die aktuelle Betriebsstruktur abzustellen. Beabsichtigte Erweiterungen und Änderungen könnten aber insoweit berücksichtigt 29 Jahresrechnung 2020: CHF 222 352.20, Jahresrechnung 2021: CHF 259 509.09, Jahresrechnung 2022: CHF 266 094.66, Jahresrechnung 2023: CHF 255 146.83. 30 VGE 2021/285 vom 19. September 2022 E. 4.3. 31 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 3.5. 32 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 3.6. 13/17 BVD 110/2024/83 werden, als sie sowie der dadurch zu erwartende zusätzliche wirtschaftliche Ertrag hinreichend gesichert erscheinen. Was die zukünftige Bewirtschaftung unter Einbezug des strittigen Neubaus anbelangt, so ist in das vom Beschwerdegegner eingereichte Betriebskonzept 2024 ein aktuali- sierter Betriebsvoranschlag (Beilage 2 zur Eingabe vom 12. September 2024) eingeflossen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gemäss diesen Angaben auch in Zukunft an der aktuellen Betriebsstruktur mit den hochprozentigen Fremdanstellungen des Betriebsleiter- ehepaars (Beschwerdegegner 80 % plus Gemeinderatsmandat, Ehefrau des Beschwerdegegners 80 %) und den eingesetzten Arbeitskräften (neben dem Betriebsleiterpaar werden einzig die Eltern des Beschwerdegegners als «Angestellte» aufgeführt) festhält. Auch in den Schlussbemerkungen vom 4. November 2024 führt der Beschwerdegegner aus, dass sich das Betriebsleiterehepaar auf das Erzielen eines Nebeneinkommens fokussiere und betriebliche Arbeiten bewusst ausgelagert würden. Wenn er daher in den Schlussbemerkungen argumentiert, dass bei einer Vollbeschäfti- gung im landwirtschaftlichen Betrieb die Kosten für Dritte/Maschinenmiete deutlich abnehmen und im Gegenzug auch das Nebeneinkommen aus der externen Beschäftigung entsprechend abneh- men würde, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht der Beschwerdegegner doch nach dem Gesagten im Betriebskonzept 2024 und im Betriebsvoranschlag nicht von einer Vollbeschäftigung des Betriebsleiterehepaars auf dem Betrieb aus, sondern hält an seiner derzei- tigen Betriebsstruktur fest. Eine solche Änderung ist damit nicht beabsichtigt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren besteht kein Grund, nicht auf die vom Beschwerdegegner selber eingereichten Zahlen gemäss Betriebskonzept 2024 und Betriebsvoranschlag als Richt- werte abzustellen, zumal diese auch vom LANAT als nachvollziehbar und realistisch beurteilt wer- den (Stellungnahme vom 7. Oktober 2024). Sein Einwand in den Schlussbemerkungen vom 4. No- vember 2024, dass gewisse Positionen als «Schlechtwetter-Zahlen» zu gelten hätten und faktisch ein Gewinn resultieren würde, wenn diese Zahlen aufs Nötigste heruntergesetzt würden, sind da- her nicht zu hören. Gemäss seinen Angaben im Betriebsvoranschlag (S. 4) rechnet der Beschwer- degegner bei Realisierung des umstrittenen Neubaus mit einem Jahresverlust aus der landwirt- schaftlichen Tätigkeit von CHF 32 764.00. Der im Betriebskonzept 2024 (Ziff. 2.4) angegebene voraussichtliche Erfolg von CHF 16 000.00 bezieht sich auf den Erfolg «Gesamtsystem» des Be- triebsvoranschlags (S. 4), welcher das Einkommen aus unselbständiger Arbeit von CHF 142 000.00 miteinbezieht und damit nicht dem Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ent- spricht. Auch in dieser Prognose für die Zukunft nach Realisierung des strittigen Neubaus vermag der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit daher kei- nen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie zu leisten; vielmehr rech- net er auch künftig sogar mit einem Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies gilt gemäss Finanzplan (S. 5 des Betriebsvoranschlags) auch für die Folgejahre, wo immer der ausserbetrieb- liche Lohn von CHF 142 000.00 entscheidend ist, damit das nettomonetäre Umlaufvermögen ge- steigert werden kann. Es fällt sodann auf, dass er die im Betriebskonzept 2021 (Ziff. 2.5) noch erwähnten Projekte zur Ertragssteigerung (Anmeldung Cremo-Milch, Anmeldung der Kühe am Standort E.________ für das Programm «RAUS»), deren Berücksichtigung das Bundesgericht mangels gesicherter Fakten zur deren Realisierbarkeit in Frage stellte33, im Betriebskonzept 2024 nicht mehr vorsieht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Schliesslich muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Angaben im Be- triebskonzept zur Aufteilung der insgesamt anfallenden 9000 Akh (vgl. E. 3a, zweiter Abschnitt) nicht als realistisch beurteilt werden können, wie dies auch das LANAT in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 bestätigt. So müsste insbesondere der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben im Betriebskonzept und der 80 % Anstellung bei H.________ (34.4 Stunden pro Woche gemäss Arbeitsvertrag und 3100 Stunden pro Jahr auf dem Betrieb, ausmachend rund 60 Stunden pro Woche) im Durchschnitt 94 Stunden pro Woche resp. rund 13.4 Stunden pro Tag (inkl. Wo- chenende, keine Ferien) arbeiten, wobei das derzeitige Gemeinderatsmandat noch unberücksich- 33 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 3.6. 14/17 BVD 110/2024/83 tigt blieb. Diese Arbeitsbelastung beurteilt das LANAT zur Recht als unrealistisch respektive nicht nachhaltig. Da eine Überwälzung eines Teils dieser Stunden weder auf die ebenfalls übermässig ausgelastete Ehefrau des Beschwerdegegners (2200 Akh plus 80 % Anstellung extern) noch den voll ausgelasteten Vater des Beschwerdegegners (3100 Akh) möglich ist, müsste künftig korrek- terweise mit zusätzlichen Kosten für eine Fremdanstellung von Personal gerechnet werden, was das Ergebnis aus landwirtschaftlicher Tätigkeit noch weiter verschlechtert. e) Insgesamt muss – den Ausführungen des LANAT in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 folgend – aufgrund der Berechnungen im Betriebsvoranschlag davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners nach der Realisierung des Bauvor- habens einen Jahresverlust erwirtschaftet und dabei nicht nur von einem einzelnen defizitären Betriebsjahr ausgegangen werden kann. Damit konnte der Beschwerdegegner mit der landwirt- schaftlichen Tätigkeit weder in den vergangenen vier Jahren seit Betriebsübernahme einen nam- haften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie leisten, noch wird er dazu gestützt auf seine Angaben im Betriebskonzept 2024 und im Betriebsvoranschlag künftig in der Lage sein. Auch wenn einige Faktoren (Grösse des Betriebs, Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, SAK-Wert des Betriebs, total eingesetzte Arbeitskraftstunden) zwar für einen ertragsori- entierten Landwirtschaftsbetrieb sprechen, so erfüllt der Beschwerdegegner dieses gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zentrale Kriterium für die Abgrenzung zwischen Freizeitlandwirt- schaft und landwirtschaftlicher Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG nicht. Der fachlichen Beurteilung des LANAT in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 folgend fehlt es daher an der Gewinnorientierung des landwirtschaftlichen Betriebs, weshalb mit der derzeitigen und gemäss Betriebskonzept 2024 und Betriebsvoranschlag auch künftig unverändert vorgesehenen Betriebsstruktur von einer Freizeitlandwirtschaft ausgegangen werden muss. Dem Bauvorhaben ist daher gestützt auf Art. 34 Abs. 5 RPV die Bewilligung zu verweigern. Frag- lich, aber bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob aufgrund dieser Angaben sowie der über- mässigen bzw. unrealistischen Arbeitsbelastung des Betriebsleiterehepaars die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV (voraussichtlich längerfristiger Bestand) als erfüllt betrachtet werden kann. 6. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt kann das strittige Bauvorhaben gestützt auf Art. 34 Abs. 5 RPV nicht als zonen- konform gelten. Der Bauentscheid der Gemeinde vom 19. Januar 2021 und die Verfügung des AGR vom 27. November 2020 sind daher aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdegegner beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese soge- nannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.34 c) Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Aufhebung des Entscheids und Überweisung der Akten an das Regierungsstatthalteramt) wird zwar abgewiesen (vgl. E. 2). Auch mit diesem Antrag zielt die Beschwerdeführerin jedoch letztlich auf Erteilung des Bauabschlags, einfach nicht durch die BVD (wie im Eventualbegehren beantragt), sondern durch die aus ihrer Sicht zuständige Bau- bewilligungsbehörde. Sie gilt damit im Ergebnis als vollständig obsiegend und der Beschwerde- 34 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 15/17 BVD 110/2024/83 gegner entsprechend als vollständig unterliegend. Damit hat der Beschwerdegegner die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV35). d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von CHF 4061.80 hat in jedem Fall der Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Zuständig für das Inkasso dieser Kosten bleibt die Gemeinde Fahrni. e) Der Beschwerdegegner hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 5604.60 (Honorar CHF 5000, Auslagen CHF 200.00, Mehrwertsteuer für Aufwand vor dem 1. Januar 2024 [7.7 %] CHF 319.55, Mehrwertsteuer für Aufwand nach dem 1. Januar 2024 [8.1 %] CHF 85.05) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 5604.60 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner als unterliegende Partei demgegenüber hat weder Anspruch auf Partei- kostenersatz noch auf Bezahlung der von ihm geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Betriebskonzepts 2024 von CHF 3462.50. Letztere sind ohnehin unabhängig vom Verfahrensaus- gang durch den Beschwerdegegner als Baugesuchsteller zu tragen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Fahrni vom 19. Ja- nuar 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 27. November 2020 werden aufgehoben. Dem Baugesuch vom 29. Januar 2020 mit Projektänderung vom 9. November 2020 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 4061.80 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Ge- meinde zuständig. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5604.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16/17 BVD 110/2024/83 - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Fahrni, eingeschrieben - LANAT, Fachstelle Boden, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17