2. Die Verfahrenskosten von CHF 1600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 33 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/15 BVD 110/2024/81 IV. Eröffnung