e) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Wiederherstellungsmassnahmen von 60 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie erweist sich als verhältnismässig, weshalb auch die BVD keinen Anlass sieht, diese Frist anzupassen. Insgesamt erweist sich die Wiederherstellungsanordnung der Vorinstanz damit als rechtens und ist zu bestätigen. 7. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Gesamtentscheid der Vorinstanz mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Verfügung des AGR sind zu bestätigen.