zu. Insgesamt erweist sich der angeordnete Abbruch als verhältnismässig. Er entspricht den rechtlichen Vorgaben. Wenn die Gemeinde daher in der Eingabe vom 27. September 2024 vorbringt, die Entscheidbehörde werde aufgefordert, der Bauherrschaft Vorschläge zu unterbreiten, welche Massnahmen zur Instandsetzung des Gebäudes erforderlich seien, um weiterhin eine Nutzung zu gewährleisten, so ist dies erstens nicht Aufgabe der BVD, und zweitens erübrigt sich dies aufgrund der vorgenommen rechtlichen Prüfung. Der entsprechende Antrag der Gemeinde wird daher abgewiesen.