Auch wenn diese nicht leicht wiegen, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen. kommt bei dieser Ausgangslage auch die vom Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Faktoren (Keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung durch das Wochenendhäuschen, Aufräumen der Umgebung und des Uferbereichs durch die Nutzer des Häuschens) kein massgebendes Gewicht 29 BGE 132 II 21, E. 6.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 30 BGE 136 II 359, E. 6; BGE 1C_283/2017 vom 23. August 2017, E. 4; BGE 1C_135/2016 vom 1. September 2016,