Ein Benützungsverbot ginge damit zu wenig weit und stellt daher kein milderes Mittel dar, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der komplette Abbruch des Hauses (inkl. Rekultivierung des Geländes) ist für den Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar. Vom Grundsatz der Beseitigung eines rechtswidrigen Gebäudes ist ausserhalb der Bauzonen nur in absoluten Ausnahmefällen abzuweichen. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend sehr gross (vgl. vorangehender Abschnitt).