Einerseits würde damit der rechtmässige Zustand nicht vollumfänglich wiedergeherstellt, da das widerrechtlich gewordene Haus, welches keiner legalen Nutzung zugeführt werden kann, stehen bleibt. Dies würde den Interessen des Hochwasserschutzes (Freihalten des Gewässerraums von Bauten und dadurch Reduktion der Gefahr von Verklausungen im Falle von Hochwasser) widersprechen. Andererseits könnte ein solches Benützungsverbot – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismässigem Aufwand kontrolliert werden.31 Ein Benützungsverbot ginge damit zu wenig weit und stellt daher kein milderes Mittel dar, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.