Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der verfügten Wiederherstellung. Der angeordnete Abbruch des Gebäudes inkl. Rekultivierung des Geländes ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen als der Abbruch des Gebäudes sind nicht ersichtlich. Ein blosses Benützungsverbot etwa würde keine geeignete Massnahme darstellen. Einerseits würde damit der rechtmässige Zustand nicht vollumfänglich wiedergeherstellt, da das widerrechtlich gewordene Haus, welches keiner legalen Nutzung zugeführt werden kann, stehen bleibt.