Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Aus dem Gesagten lässt sich schliesslich ableiten, dass an diesen gewichtigen öffentlichen Interessen am Rückbau des strittigen Häuschens auch der Einwand des Beschwerdeführers und der Gemeinde, wonach die Nachbarbaute im Falle eines Abbruchs seines Häuschens weiterhin bestehen werde, nichts ändert.