Anders als der Beschwerdeführer und die Gemeinde meinen, besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.29 Werden in der Landwirtschaftszone rechtswidrige Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nicht-