Gemäss Stellungnahme des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 27. September 2024 beeinträchtige das Wochenendhäuschen sie in der landwirtschaftlichen Nutzung nicht. Die Nutzer hätten über Generationen die Umgebung und auch im Uferbereich aufgeräumt und Sorge getragen. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die angeordnete Wiederherstellung den vollständigen Rückbau, die Entfernung und fachgerechte Entsorgung des Gebäudes sowie die Renaturierung der betroffenen Fläche verlangt, womit feststeht, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – das gesamte Häuschen mitsamt Fundament und Bodenplatte abzubrechen ist.