Aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an einer Erhaltung des Wochenendhäuschens könne keine unverhältnismässige Wiederherstellung angeordnet werden. Die Gemeinde argumentiert in ihrer Eingabe vom 27. September 2024, ein Abbruch des bestehenden Gebäudes sei nicht nur als sinnlos zu erachten, sondern stelle auch keine Lösung zur Verbesserung der Zugänglichkeit zum öffentlichen Gewässer dar. Ebenso wenig lasse sich aus einem Abbruch eine sinnvolle Nutzung der dadurch freiwerdenden Fläche ableiten. Gemäss Stellungnahme des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 27. September 2024 beeinträchtige das Wochenendhäuschen sie in der landwirtschaftlichen Nutzung nicht.