Aufgrund dieser ohnehin bestehenden Einschränkung sei eine Wiederherstellung auch nicht verhältnismässig und es leuchte nicht ein, wieso sein Gebäude derart störend sei, dass das öffentliche Interesse am Gewässerzugang überwiege. Hingegen habe er davon ausgehen dürfen, dass seine seit 60 Jahren bestehende Baute im Bestand geschützt sei und dass er die durch zwei unabhängige Naturereignisse entstandenen Schäden repariert werden dürften. Aufgrund seines überwiegenden privaten Interesses an einer Erhaltung des Wochenendhäuschens könne keine unverhältnismässige Wiederherstellung angeordnet werden.