d) Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer sodann vor, vorliegend sei kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ersichtlich. Selbst bei einem Abbruch seiner (Auf-)Baute sei das das gewachsene Terrain überragende Fundament und die Bodenplatte sowie die Nachbarbaute weiterhin «im Weg» und müsste umgangen bzw. umfahren werden. Aufgrund dieser ohnehin bestehenden Einschränkung sei eine Wiederherstellung auch nicht verhältnismässig und es leuchte nicht ein, wieso sein Gebäude derart störend sei, dass das öffentliche Interesse am Gewässerzugang überwiege.