beiten jeweils bereits für sich genommen ausserhalb der Bauzone und im Gewässerraum klar baubewilligungspflichtig, was auch der Beschwerdeführer hätte wissen müssen. Gestützt auf die Akten ist zudem nicht davon auszugehen (und wird auch nicht geltend gemacht), dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, die strittigen Bauvorhaben könnten ohne Baubewilligung erstellt werden bzw. würden sich als bewilligungsfähig erweisen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf seinen guten Glauben berufen.