Selbst als Laie hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass die vorgenommenen Arbeiten am Wochenendhäuschen, welche sich – entgegen seinen Vorbringen – nicht auf blosse Sanierungsarbeiten beschränkten, sondern als Abbruch und Wiederaufbau zu gelten haben, baubewilligungspflichtig sind und er daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die nach den beiden Unwetterereignissen vorgenommen Arbeiten (neue Fassaden nach Hochwasser im Jahr 2014, Ersatz des Daches nach Hagelereignis 2021) getrennt beurteilt, sind doch diese Ar-