pflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.27 Selbst als Laie hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass die vorgenommenen Arbeiten am Wochenendhäuschen, welche sich – entgegen seinen Vorbringen – nicht auf blosse Sanierungsarbeiten beschränkten, sondern als Abbruch und Wiederaufbau zu gelten haben, baubewilligungspflichtig sind und er daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt ist.