c) Mit seinem Einwand, wonach er davon habe ausgehen dürfen, dass seine seit 60 Jahren bestehende Baute im Bestand geschützt sei und dass er die durch zwei unabhängige Naturereignisse entstandenen Schäden repariert werden dürften, bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe gutgläubig gehandelt. Auch die Gemeinde führt in der Eingabe vom 27. September 2024 aus, die Bauherrschaft habe nach ihrem Wahrnehmen stets in gutem Glauben gehandelt. Diesen Ansichten kann nicht gefolgt werden: Gutgläubig im baurechtlichen Sinn kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt.