a) Damit erweist sich das abgebrochene und wiederaufgebaute Wochenendhäuschen sowohl als formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch als materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit). Das Regierungsstatthalteramt war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat es gemacht, indem im angefochtenen Entscheid der vollständige Rückbau, die Entfernung und fachgerechte Entsorgung des Gebäudes E.________ sowie die Renaturierung der Fläche innert einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verlangt wird.