Entscheidend müssen vielmehr die konkreten Gegebenheiten sein. Ob die Zugänglichkeit zum Gewässer vorliegend tatsächlich behindert wird, kann die BVD mangels näherer Begründung des TBA OIK IV unter Bezugnahme auf die konkrete Situation nicht beurteilen. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da der vorgenommene Abbruch und Wiederaufbau unabhängig davon aus gewässerschutzrechtlichen Gründen (vgl. E. 4) nicht bewilligt werden kann. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands