d) Dass im vorliegenden Fall die Zugänglichkeit zum Gewässer durch das strittige Wochenendhäuschen tatsächlich im Sinne von Art. 39a Bst. b WBV behindert wird, leuchtet nicht ohne Weiteres ein und wird vom TBA OIK IV auch nicht näher begründet. Das generelle Argument, die Zugänglichkeit zum Gewässer müsse im Sinne der Gleichbehandlung aus Sicht Wasserbau grundsätzlich von überall her und zu jeder Zeit gegeben sein, verfängt jedenfalls nicht, ansonsten dies für jede Baute im Gewässerraum unabhängig von der konkreten Situation zu gelten hätte. Entscheidend müssen vielmehr die konkreten Gegebenheiten sein.