Überdies würde im Falle eines Abbruchs immer noch die Nachbarbaute «im Weg» stehen. Aufgrund dieser ohnehin bestehenden und tolerierten Einschränkung leuchte es nicht ein, weshalb sein mithin kürzeres Gebäude nun gerade derart störend sei, dass das öffentliche Interesse auf Gewässerzugang überwiegen würde. Auch die Gemeinde vertritt in ihrer Eingabe vom 27. September 2024 die Ansicht, dass der verlangte Abbruch aufgrund des unmittelbar angrenzenden Gebäudes keine Lösung zur Verbesserung der Zugänglichkeit des öffentlichen Gewässers darstelle.