b) Mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 27. Oktober 2022 führte das TBA OIK IV aus, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand gemäss Art. 39a Bst. b WBV erfüllt (Zugänglichkeit zum Gewässer wird behindert). Die Zugänglichkeit zum Gewässer müsse aus Sicht Wasserbau grundsätzlich von überall her und zu jeder Zeit gegeben sein (im Sinne der Gleichbehandlung). Es könne weiter keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG erteilt werden, weil kein wichtiger Grund für den Wiederaufbau des Wochenendhäuschens am gleichen Standort vorliege und überwiegende Interessen entgegenstehen würden.