WBV23 näher umschrieben. Demnach sind das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau insbesondere beeinträchtigt, wenn das Gewässer oder Schutzbauten gefährdet oder beeinträchtigt werden (Art. 39a Bst. a WBV), der Zugang zum Gewässer behindert wird (Bst. b), die Abflusskapazität verringert wird (Bst. c), die Wasser- oder Geschiebeführung nachteilig verändert wird (Bst. d), der Zu- und Abfluss unterirdischer Gewässer beeinträchtigt wird (Bst. e), das Gewässer eingedolt oder überdeckt wird (Bst. f), ein Gewässer aufgeschüttet wird (Bst. g) oder infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten sind (Bst. h).