a) Neben einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung – welche wie ausgeführt nicht erteilt werden kann (E. 4) – bedarf das strittige Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums der Emme auch einer Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG. Art. 48 Abs. 1 WBG bestimmt, dass Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum einer Wasserbaupolizeibewilligung bedürfen. Gemäss Art. 48 Abs. 3 WBG erteilt die zuständige Stelle der BVD die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt. Was unter einer solchen Beeinträchtigung zu verstehen ist, wird in Art. 39a WBV23 näher umschrieben.