9/15 BVD 110/2024/81 dieser gewässerschutzrechtliche Besitzstand verloren ging. Damit stehen der Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben entgegen. Auch eine teilweise Baubewilligung des nachträglichen Baugesuchs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG) kommt hier im Übrigen nicht in Frage. 5. Wasserbaurechtliche Bewilligung