Gemäss einem neueren Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 146 II 304) enthält Art. 41c GSchV eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie. Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum.