Der Beschwerdeführer macht aber gestützt auf seine Ausführungen zu den baulichen Vorgängen (E. 2b) geltend, entgegen der Beurteilung im Amtsbericht liege kein Abbruch der ursprünglichen Konstruktion vor, weshalb die Bestandesgarantie nach Art. 41c Abs. 2 GschV zum Tragen komme und die vorgenommenen baulichen Massnahmen damit auch aus gewässerschutzrechtlicher Sicht bewilligt werden könnten.