Bestehende Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV). c) Es steht fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das strittige Wochenendhäuschen weder als im Gewässerraum standortgebundene Baute gilt (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV) noch eine Anlage im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a bis d GschV darstellt, welche mittels gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnte.