Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine privaten Interessen am Erhalt des Gebäudes ins Feld führt und diese als übergeordnet betrachtet, so kann ihm nicht gefolgt werden, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verwiesen werden kann (E. 6d). Fraglich, aber unter diesen Umständen letztlich auch offen bleiben kann, ob mit der neuen Baute, welche sich nicht nur farblich und in seiner Bauweise deutlich vom ursprünglichen Häuschen abhebt, sondern wohl auch über ein leicht grösseres Volumen, eine etwas höhere Gesamthöhe, eine andere Dachform