Abs. 1 RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV jedoch offen bleiben, da das strittige Vorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht bewilligt werden kann (E. 4) und gestützt auf diese nachfolgenden Ausführungen auch von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen auszugehen ist, was nach Art. 43a Bst. e RPV auch zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG führen muss. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine privaten Interessen am Erhalt des Gebäudes ins Feld führt und diese als übergeordnet betrachtet, so kann ihm nicht gefolgt werden, wobei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verwiesen werden kann (E. 6d).