Die vorhandenen Bilder nach dem Ereignis (3. August 2021 und 12. September 202120) zeigen jedoch, dass das in Mitleidenschaft gezogene Dach notmässig mit einer Blache versehen werden und mittels mehrerer Stützen abgestützt werden musste. Dies stellt ein starkes Indiz dar, dass nach dem Hagelereignis ohne Vornahme dieser Sicherungsmassnahmen ein Einsturz des Daches drohte und entsprechend in diesem Zeitpunkt aufgrund der Einsturzgefahr und des undichten Daches keine bestimmungsgemäss Nutzbarkeit mehr gewährleistet gewesen sein dürfte. Letztlich kann die Frage der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG und Art.