Zwar fehlen in den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sowie als Beschwerdebeilage eingereichten Bildern Aufnahmen, die den Zustand des Häuschens unmittelbar nach dem Hagelereignis und damit vor Vornahme der ersten «Notmassnahmen» zeigen. Die vorhandenen Bilder nach dem Ereignis (3. August 2021 und 12. September 202120) zeigen jedoch, dass das in Mitleidenschaft gezogene Dach notmässig mit einer Blache versehen werden und mittels mehrerer Stützen abgestützt werden musste.