Spätestens unmittelbar nach dem Hagelereignis, als das Dach gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch den Hagel durschlagen wurde und so sehr beschädigt war, dass es zunächst mit einer Blache abgedeckt und danach komplett ersetzt werden musste, dürfte der gebrauchstaugliche Zustand verloren gegangen sein. Zwar fehlen in den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sowie als Beschwerdebeilage eingereichten Bildern Aufnahmen, die den Zustand des Häuschens unmittelbar nach dem Hagelereignis und damit vor Vornahme der ersten «Notmassnahmen» zeigen.