e) Wie bereits ausgeführt (E. 2) wurden die über mehrere Jahre hinweg vorgenommenen baulichen Massnahmen am Wochenendhäuschen nach den Unwetterereignissen im Jahr 2014 und 2021 zu Recht als Abbruch und Wiederaufbau beurteilt. Diese Ereignisse hatten zur Folge, dass sowohl die gesamten Fassaden als auch das Dach komplett ersetzt und neu erstellt wurden. Ein Abbruch und Wiederaufbau ist nach Art. 24c RPG grundsätzlich möglich, allerdings – wie ausgeführt (E. 3c) – nur, wenn die Baute im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht (Art. 42 Abs. 4 RPV).