gen auf die Umwelt vorliegen, welche einer Bewilligung entgegenstehen würden. Die Gemeinde anerkenne in ihrem Bericht schliesslich explizit das Bedürfnis der Bauherrschaft und die Notwendigkeit des Projekts, was als Anerkennung übergeordneter privater Interessen zu verstehen sei. Bei korrekter Bewertung der tatsächlichen Situation hätte das AGR auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG schliessen müssen.