Das AGR behaupte fälschlicherweise, dass nicht beurteilt werden könne, ob an der Nutzung des Gebäudes ein ununterbrochenes Interesse bestanden habe. Dies, obwohl er auch hierzu mehrere datierte Bilder zu den Akten gereicht habe, welche die Nutzung und damit das Interesse an der Nutzung während der ganzen Zeit belegen würden. Es würden hier sodann weder ein Nutzungsänderung oder Veränderung der Erschliessung erfolgen, noch eine Mehrbelastung oder andere Auswirkun- 17 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 18 Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 16; BGer 1C_111/2020