Auch in der Zeit, als er nach dem Rückbau der Aussenfassade aufgrund eines Hauskaufs im Jahr 2015 und der Geburt von zwei Kindern keine Kapazität gehabt habe, die Aussenfassade direkt wieder aufzubauen, hätten sie das Häuschen im üblichen Rahmen genutzt, habe dafür doch der damalige Zustand des Häuschens mit der innersten Holzverschalung ausgereicht, um dieses zu nutzen. Schliesslich habe er und seine Familie die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des Häuschens auch nach dem Hagelereignis im Sommer 2021 unverändert fortgeführt. Das AGR behaupte fälschlicherweise, dass nicht beurteilt werden könne, ob an der Nutzung des Gebäudes ein ununterbrochenes Interesse bestanden habe.