d) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass AGR führe fälschlicherweise aus, dass in Folge des unbewilligten Abbruchs des Gebäudes der tatsächliche ursprüngliche Zustand nicht mehr nachvollzogen werden könne. Einerseits sei der ursprüngliche Zustand des Häuschens fotografisch hinreichend dokumentiert und andererseits liege wie ausgeführt kein Abbruch und Wiederaufbau vor. Basierend auf der falschen Annahme, es sei zu einem vollständigen Abbruch gekommen, komme das AGR zum Schluss, dass die Baute nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei.