nutzbar im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG ist eine Baute dann, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind.18 Damit geniessen altrechtliche Bauten gemäss Art. 24c RPG bloss dann Bestandesschutz, wenn sie noch in gebrauchstauglichem Zustand sind. Solche Bauten dürfen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Der Sinn und Zweck dieser baulichen Massnahmen besteht indes in der Substanzerhaltung.