Soweit er sich darin auf Art. 24 RPG beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das strittige Vorhaben, auch wenn damit ein Abbruch und Wiederaufbau (und damit ein Neubau) einherging, nicht unter diese Bestimmung fällt und keine Standortgebundenheit beanspruchen kann. Schliesslich steht auch fest, dass eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24a, 24b, 24d, 24e und 37a RPG von vornherein ausser Betracht fällt. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Näher zu prüfen ist daher einzig Art. 24c RPG. Dabei ist unstrittig, dass das Wochenendhäuschen als altrechtliche Baute grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.