c) Vorliegend ist unbestritten, dass die strittigen baulichen Massnahmen nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden können und auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen sind. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Baugesuch ein Ausnahmegesuch eingereicht.16 Soweit er sich darin auf Art. 24 RPG beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das strittige Vorhaben, auch wenn damit ein Abbruch und Wiederaufbau (und damit ein Neubau) einherging, nicht unter diese Bestimmung fällt und keine Standortgebundenheit beanspruchen kann.