b) Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.15 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die strittigen Arbeiten am betroffenen Häuschen nach dem Hochwasserereignis im Juli 2014 begannen und sich bis in den Sommer 2022 hinzogen, als das durch den Hagelvorfall im Sommer 2021 beschädigte Dach ersetzt wurde.