Aufgrund der Schilderungen des Hochwassers der Emme von 2014 sowie des vorgenommenen vollständigen Abbruchs gehe es davon aus, dass das Gebäude vor dem Abbruch nicht mehr bestimmungsgemäss als Wochenendhäuschen nutzbar gewesen sei. Ob an dessen Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestanden habe, könne nicht beurteilt werden. Da das Gebäude im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei, könne es nicht wiederaufgebaut werden. Überdies sei die ersuchte Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GschV14 vom TBA OIK IV nicht erteilt worden.