a) Mit Verfügung vom 2. November 2022 verweigerte das AGR dem strittigen Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Das AGR beurteilte das Vorhaben als Abbruch und Wiederaufbau und führte dabei aus, in Folge des unbewilligten Abbruchs könne der tatsächliche Zustand sowie die Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) des Gebäudes vor dem Abbruch nicht mehr nachvollzogen werden. Aufgrund der Schilderungen des Hochwassers der Emme von 2014 sowie des vorgenommenen vollständigen Abbruchs gehe es davon aus, dass das Gebäude vor dem Abbruch nicht mehr bestimmungsgemäss als Wochenendhäuschen nutzbar gewesen sei.