Überdies betrifft das Bauvorhaben das Gebiet ausserhalb der Bauzone und liegt zusätzlich im Gewässerraum, womit die Baubewilligungspflicht selbst dann zu bejahen wäre, wenn das Vorhaben – was hier klar nicht der Fall ist – in den Anwendungsbereich von Art. 6 BewD fallen würde (Art. 7 BewD). 3. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG13