d) Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (wie auch die Gemeinde in der Eingabe vom 27. September 2024) zudem vorbringt, die vorgenommenen Unterhaltsarbeiten und Reparaturen seien baubewilligungsfrei, da damit keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden seien, so kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So gehen die vorgenommenen Arbeiten bzw. der damit vorgenommene Abbruch und Wiederaufbau weit über die baubewilligungsfreien Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD12 hinaus.