Die ausgeführten Arbeiten gehen deutlich über blosse Sanierungs- oder Reparaturarbeiten hinaus. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sowie des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und der Vorinstanz sowie den Fachbehörden folgend – von einem Abbruch und Wiederaufbau auszugehen.