Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist vom alten Gebäude praktisch nur noch das Fundament mit den Betonpfeilern übrig, wobei auch diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Betonfundament des neuen Hauses im Vergleich zum Betonfundament des Nachbarhäuschens sehr neu erscheint11, was auch diesbezüglich eine Erneuerung vermuten lässt. Auch unabhängig davon steht jedoch gestützt auf das Gesagte fest, dass das alte Gebäude etappenweise abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt wurde. Die ausgeführten Arbeiten gehen deutlich über blosse Sanierungs- oder Reparaturarbeiten hinaus.