Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2024 folgend und gestützt auf die in den Vorakten vorhandenen sowie mit der Beschwerde eingereichten Fotos lassen sich die vorgenommenen baulichen Massnahmen wie folgt umreissen: Was die Fassaden anbelangt, so hat der Beschwerdeführer nach der Demontage der äusseren Teile der Fassade beim strittigen Häuschen zunächst unter Belassung der inneren Teile der Fas- 4/15 BVD 110/2024/81